Fluggastrechte für Afrikareisende

von Gast-Autor

Der Flugtourismus nimmt bei den Deutschen stetig zu, was vor allem mit dem immer größer werdenden Angebot an Pauschalreisen zu tun hat. Auch Afrikareisen werden immer beliebter.

Gründe für die Verspätung oder den Ausfall von Flügen

Es gibt unterschiedliche Gründe, warum sich ein Flug verspäten oder gar ausfallen kann. Für einige davon trägt die Airline selbst die Schuld, weshalb sie für den Ausfall oder die Verspätung haftbar ist. Für andere ist sie wiederum schuldlos und deshalb auch nicht haftbar. Zu den Gründen für einen Ausfall oder eine Verspätung, bei denen die Airline nicht haftbar ist, zählen solche, die aufgrund außergewöhnlicher Umstände zustande gekommen sind. Hierzu zählen unter anderem schlechte Wetterbedingungen, politische Instabilität im Reiseziel und unvermeidbare Sicherheitsrisiken. Diese Gründe stellen jedoch die Ausnahme dar. So ist etwa technisches Versagen oder eine unplanmäßige Verzögerung beim Abflug ein viel häufigerer Grund für eine Verspätung oder einen Ausfall. In solchen Fällen ist die Airline dann natürlich haftbar.

Die Fluggastverordnung VO(EG) 261/2004

Damit die Unannehmlichkeiten für Flugreisende bei der Verspätung oder dem kompletten Ausfall eines Fluges so gering wie möglich gehalten werden, haben sich die Mitgliedsstaaten der europäischen Union bereits über Rechte für Flugreisende geeinigt. Diese sind nun in der Fluggastverordnung VO(EG) 261/2004 festgehalten und werden von dem Luftfahrt-Bundesamt durchgesetzt. Somit überwacht dieses die verschiedenen Flugunternehmen dahingehend, ob die in der Fluggastverordnung VO(EG) 261/2004 festgehaltenen Bestimmungen eingehalten werden. Zivilrechtliche Ansprüche sind von den Flugreisenden jedoch selbst gegen die Flugunternehmen zu stellen. Hier hört der Wirkungsbereich des Luftfahrt-Bundesamts auf.

Entschädigungsansprüche für Flugreisende

Je nachdem, wie lange sich ein Flug verspätet oder ob dieser sogar ganz ausfällt, fällt eine Entschädigung unterschiedlich hoch aus. So steht einem Flugreisenden ab einer Verspätung von drei Stunden etwa ein Geldbetrag von 250 bis 600 Euro zu. Wie hoch letztendlich der Betrag ist, auf den man im Falle einer Entschädigung Anspruch hat, lässt sich vorher online ermitteln. Man muss lediglich seine Flugnummer und sein Flugdatum bereit halten und diese in den Rechner für Flugverspätungen eintippen.Ab zwei Stunden ist die Airline bereits dazu verpflichtet, für die Verpflegung zu sorgen und den Fluggästen jeweils zwei Telefonate, Faxe oder E-Mails zu ermöglichen. Wenn der Abflug gar erst am nächsten Tag möglich ist, dann hat der Flugreisende Anspruch auf die Kostenübernahme von Unterkunft und Transfer. Beispielsweise würde man beim Rückflug von Südafrika nach Hamburg, sollte dieser erst einen Tag später stattfinden, ein Recht darauf haben, dass die Airline einem die Unterkunft für einen weiteren Tag bezahlt.

Auswirkungen von Flugausfällen auf Pauschalreisen

Flugreisende, die eine Pauschalreise antreten, haben bei Verspätungen oder Ausfällen einen Anspruch auf eine Entschädigung gegen ihren Reiseveranstalter. Hier muss genau geklärt werden, welcher Schaden dem Kunden aufgrund der Verspätung entstanden ist.

3 Kommentare

Rainer Schultze

04.06.2018 um 16:18

Was die rechtlichen Ansprüche betrifft, sind viele Passagiere unaufgeklärt. Ist die Fluggesellschaft qualitäts – und serviceorientiert, informieren proaktiv freundliche Flugbegleiter oder Flughafenangestellte die Betroffenen. Bei Billigfliegern passiert aber leider allzu oft genau das Gegenteil. Statt persönlicher Betreuung wird man auf automatische Anzeigetafeln verwiesen und an Stelle von Kulanz kommt es manchmal sogar zu gezielter Irreführung und Verwehrung von Entschädigungsansprüchen.
Wer sich in Sachen Fluggastrechte gut auskennt, ist deshalb klar im Vorteil. Wenn es hektisch wird, hilft es den Betroffenen im Fall einer Verspätung einen kühlen Kopf zu bewahren, und gezielt die richtigen Schritte einzuleiten. In so einem Fall kann man eine sehr gute Unterstützung von den Leuten bei https://myflyright.com/de/ finden.

A. Hü.

03.05.2018 um 07:27

Unter der Überschrift "Afrikareisende" habe ich mehr erwartet... meine Tochter sitzt in Kenia fest, weil der Anschlussflug gecancelt wurde. Reicht es, dass die Anschlussflüge von deutschem Boden aus gebucht wurden, um Ansprüche geltend zu machen? Wartezeit ca. 12 Stunden....

Antwort von Marco Penzel

Guten Tag,
die Fluggastrechte-Verordnung gilt zunächst für alle Flüge, die in der Europäischen Union (EU) starten. Außerdem gilt sie für Flüge, die von einer Fluggesellschaft mit Sitz in der EU sowie Island, Norwegen oder Schweiz durchgeführt werden und einen Flughafen in der EU als Ziel haben. Die Verordnung kann nicht angewendet werden für Flüge aus Ländern außerhalb der EU mit Airlines, die außerhalb der EU registriert sind. Wenn die Verordnung in Ihrem Fall anwendbar ist, empfehle ich, ein Portal wie flightright.de oder euclaim.de zu nutzen. Dort bekommen Sie auch weitere rechtliche Beratung, die wir hier nicht leisten können.

HeinzR

06.12.2016 um 15:40

Guter Artikel, leider mit einem Tippfehler: Die maximale Entschädigung pro Person beträgt 600 €, nicht 650.

Antwort von Marco Penzel

Danke für den Hinweis. Der Tippfehler ist jetzt berichtigt.