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Afrika-Safaris zwischen Kapstadt und Kilimanjaro · aktive Rundreisen fernab vom Massentourismus.

Allgemeine Reisebedingungen

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von Outback Africa Erlebnisreisen GmbH, im nachfolgenden OUTBACK genannt.

Vorbemerkungen

Für diejenigen Reisen, die im Katalog mit dem Hinweis „Veranstalter: Partnerveranstalter“ gekennzeichnet sind sowie für Flüge außerhalb des Rahmens der von uns ausgeschriebenen Pauschalreisen treten wir lediglich als Vermittler auf. Für diese Vermittlungstätigkeit gilt daher ausschließlich Teil B dieser Allgemeinen Reisebedingungen.

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für Buchungen aus dem Katalog 2010 ab dem 7.10.2009. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten nicht, soweit bei einzelnen Reisen davon abweichende Reisebedingungen vorgesehen und Inhalt der Leistungsbeschreibung dieser Reisen sind.

A) Eigene Reisen

1. Abschluß des Reisevertrages

Vor der Anmeldung empfehlen wir eine Verfügbarkeitsanfrage der gewünschten Reise. Mit der Anmeldung bietet der Kunde OUTBACK den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Reisenden auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisende ist an seine Anmeldung bis zur Annahme durch OUTBACK, jedoch längstens 14 Tage ab dem Datum der Anmeldung gebunden.

Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Reisebestätigung durch OUTBACK zustande. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von OUTBACK vor. Eine nach Übergabe des Sicherungsscheins (siehe 2) folgende Anzahlung gilt als Annahme.

2. Bezahlung

Mit Vertragsabschluß wird eine Anzahlung von 10% des Reisepreises fällig. Die Anzahlung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung und des Sicherungsscheins gem. § 651 k Abs. 3 BGB zu bezahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.

Die Restzahlung muß 28 Tage vor Reiseantritt bei OUTBACK eingegangen sein (bitte bedenken Sie die Post- und Überweisungslaufzeiten).

Bei Buchungen, die weniger als vier Wochen vor Reisebeginn erfolgen, ist der gesamte Reisepreis sofort nach Erhalt des Sicherungsscheins fällig.

Der Versand der Reiseunterlagen kann erst erfolgen, wenn die Zahlung des Reisepreises vollständig bei OUTBACK eingegangen ist.

Kommt der Reiseteilnehmer mit der Leistung der Anzahlung oder mit der Restpreiszahlung in Verzug, so kann OUTBACK nach Mahnung und Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und Rücktrittsgebühren nach Nr. 5 verlangen.

3. Leistungen

Die vertraglich vereinbarten Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Katalog und in der Reisebestätigung. OUTBACK behält sich ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende in Kenntnis gesetzt wird.

4. Leistungs- und Preisänderungen

a) Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages sind aufgrund des spezifischen Charakters von Abenteuer- und Erlebnisreisen nicht vollkommen auszuschließen. Unerwartete Straßenverhältnisse, Wettereinbrüche, behördliche Willkür u.a. können zu einer Änderung des beschriebenen Reiseverlaufs führen. Nach Vertragsabschluß notwendig werdende Änderungen oder Abweichungen, soweit diese von OUTBACK nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. In einem solchen Fall werden adäquate Ersatzleistungen angeboten.

b) Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

c) OUTBACK behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten, insbesondere der Treibstoffkosten, oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen.

d) Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat OUTBACK den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Bei Preiserhöhungen um mehr als 5 % oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn OUTBACK in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten.

e) Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von OUTBACK über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei OUTBACK. Dem Kunden wird ausdrücklich empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann OUTBACK Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Dem Kunden bleibt es unbenommen nachzuweisen, daß OUTBACK kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist als die geforderte Pauschale.

Für Stornierungen aller Reisen außer den unten genannten Botswana-Reisen gelten folgende Sätze, die jeweils vor Reisebeginn und bezogen auf den Gesamtreisepreis lauten:

Rücktritt bis 60. Tag = 10%,
Rücktritt ab 59. bis 30. Tag = 25%,
Rücktritt ab 29. bis 22. Tag = 40%,
Rücktritt ab 21. bis 15. Tag = 60%,
Rücktritt ab 14. Tag bzw. Nichtantritt der Reise = 80%.

Für alle Reisen mit Übernachtungen in den Nationalparks Botswanas gelten folgende Stornosätze:

Rücktritt bis 60. Tag = 10%,
Rücktritt ab 59. bis 46. Tag = 25%,
Rücktritt ab 45. bis 30. Tag = 40%,
Rücktritt ab 29. bis 21. Tag = 70%,
Rücktritt ab 20. Tag bzw. Nichtantritt der Reise = 80%.

Die vorstehenden Pauschalen gelten nicht, soweit bei einzelnen Reisen davon abweichende Reisebedingungen vorgesehen und Inhalt der Leistungsbeschreibung dieser Reisen sind.

OUTBACK bleibt es unbenommen, im Einzelfall höhere Aufwendungen nachzuweisen und zu berechnen.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde OUTBACK gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Umbuchungen auf einen anderen Reisetermin oder eine andere Reiseroute sind in Einzelfällen nach Absprache gegen eine Gebühr von 30 Euro pro Person möglich. Umbuchungswünsche des Kunden, die weniger als 45 Tage vor Reisebeginn erfolgen, können, sofern deren Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag zu den vorstehenden Bedingungen und als gleichzeitige Neuanmeldungen durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.

Sonderkosten: Alle Sonderkosten, die als Folge oder im Zusammenhang mit Änderungen des vorgesehenen Reiseverlaufs aus in der Person des Kunden liegenden Gründen während der Reise entstehen, gehen zu Lasten des Kunden und sind mit Entstehung sofort an den jeweiligen Anspruchsteller zu zahlen. Zu diesen Sonderkosten gehören z.B. Aufwendungen, die aus dem verspäteten Eintreffen des Kunden zum Abflug oder zur vorbereiteten Reise entstehen oder Kosten für eine vorzeitige Rückkehr von einer Wanderung oder Exkursion als Folge von Unpäßlichkeit, Krankheit oder Unfall (z.B. Hubschrauber-Rücktransport, Hospital- und Hotelaufenthalt auch für die Begleitperson). Tritt OUTBACK, um einem akuten Notfall zu begegnen, in Vorlage, so sind die von OUTBACK verauslagten Beträge nach Abschluß der Reise sofort zu erstatten.

Reiseversicherung: Gegen Risiken, die im Zusammenhang mit einer Reise auftreten können, insbesondere bei Reiserücktritt oder -abbruch, kann sich der Reiseteilnehmer versichern. Wir empfehlen dringend eine solche Versicherung und schließen diese für den Kunden ab, wenn er uns bei der Buchung dazu beauftragt.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

OUTBACK kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) Ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt ebenso dann, wenn der Reisende den besonderen, in der Reiseausschreibung genannten Anforderungen (z.B. an Gesundheit, Leistungsvermögen, Mithilfe beim Reiseablauf) nicht entspricht. Bei einer Kündigung durch OUTBACK behält OUTBACK den Anspruch auf den Reisepreis, muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile, die OUTBACK aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erhält, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge, anrechnen lassen.

b) Bis 28 Tage vor Reiseantritt:

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgesetzten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. OUTBACK ist verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestehen nicht.

7. Höhere Gewalt

a) OUTBACK kann den Reisevertrag bei nicht voraussehbarer, höherer Gewalt kündigen, wenn dadurch die Reise erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt würde. In diesem Fall ist auch dem Reisenden die Kündigung gestattet. Wird der Vertrag gekündigt, so kann OUTBACK für die erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

b) Weiterhin ist OUTBACK in diesem Fall verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

8. Haftung des Reiseveranstalters

OUTBACK haftet für die gewissenhafte Reisevorbe­reitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung – sofern OUTBACK nicht gemäß Ziffer 3 vor Vertragsabschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat – und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. OUTBACK haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen. Das Ausmaß der Haftung ergibt sich aus Ziffer 10.

Ausflüge, Führungen, Sonderveranstaltungen u.s.w., die nicht in die Leistungsbeschreibung einbezogen wurden, sind als Fremdleistungen am Urlaubsziel vom Reisenden selbst zu buchen. Sie fallen daher nicht in den Verantwortungsbereich von OUTBACK. Der Teilnehmer ist für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Reiselandes ebenso selbst verantwortlich wie für ausreichenden Versicherungsschutz.

9. Gewährleistung

9.1. Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. OUTBACK kann Abhilfe schaffen durch Erbringung einer gleichwertigen Ersatzleistung. OUTBACK kann die Abhilfe aber auch verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

9.2. Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

9.3. Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet OUTBACK innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.4. Schadenersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den OUTBACK nicht zu vertreten hat.

10. Beschränkung der Haftung

Die Haftung von OUTBACK für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit OUTBACK für einen dem Reisenden ent­stehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

Bei deliktischer Haftung für alle Schadenersatzansprüche des Kunden aus unerlaubter Handlung, die nicht Körperschäden sind, ist die Haftung von OUTBACK pro Teilnehmer und Reise auf 4000 Euro bzw., wenn der Reisepreis des Teilnehmers 1333 Euro übersteigt, auf den dreifachen Reisepreis beschränkt.

Für Beschädigungen oder Verlust von persönlicher Ausrüstung (z.B. Foto- und Filmausrüstung, Kleidung, Wertsachen etc.) durch Diebstahl, sonstiges Abhandenkommen oder extreme Belastung wie Sand, Staub, hohe Luftfeuchtigkeit, Fahrten bei schwierigen Streckenverhältnissen, Wanderungen, Bergbesteigungen etc. kann OUTBACK nicht haftbar gemacht werden. Auch bei Aufbewahrung oder Transport in den eingesetzten Fahrzeugen oder auf Last-/Tragtieren, Booten usw. ist jegliche Haftung von OUTBACK ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten zu Beschädigung oder Verlust geführt hat.

OUTBACK haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Rafting, Tauchen, Reiten, Rundflüge, Führungen, fakultative Angebote örtlicher Veranstalter etc.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet sind.

Ein Schadensersatzanspruch gegen OUTBACK ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als auf Grund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den jeweils geltenden internationalen Abkommen. Sofern der Reiseveranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen. Entsprechendes gilt, wenn dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zukommt.

11. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist gehalten, bei eventuell aufgetretenen Leistungsstörungen alles ihm Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen und den entstehenden Schaden für alle Beteiligten gering zu halten. Im Falle von Beanstandungen ist er verpflichtet, diese unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Es wird die Schriftform empfohlen. Die Reiseleitung ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Die Reiseleitung ist nicht berechtigt, Aussagen zu Schadenersatzansprüchen zu machen. Unterläßt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

12. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber OUTBACK geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist. Im eigenen Interesse sollte die Anmeldung der Ansprüche schriftlich erfolgen. Maßgeblich hierfür ist der Eingang bei OUTBACK. Für später eingehende Ansprüche ist jegliche Haftung ausgeschlossen.

Ansprüche des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Reisenden und OUTBACK Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Reisende oder OUTBACK die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

13. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

OUTBACK steht dafür ein, die Reiseteilnehmer mit der Buchungsbestätigung über aktuelle gesundheitspolizeiliche Formalitäten und deutsche Staatsangehörige zudem über Paß- und Visavorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft über die für sie geltenden Paß- und Visavorschriften.

Für die Einhaltung von Paß-, Einreise-, Impf-, Devisen- und Zollbestimmungen ist jeder Reiseteilnehmer, der im Besitz eines gültigen Reisepasses sein muß, selbst verantwortlich. Eventuell erforderliche Visa beantragt und bezahlt der Reisende selbst. OUTBACK haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung.

Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Reisenden, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von OUTBACK bedingt sind.

14. Gerichtsstand

Der Reisende kann OUTBACK nur an dessen Sitz verklagen. Gerichtsstand für Reisen von OUTBACK ist Bad Elster. Für Klagen von OUTBACK gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

15. Reiseveranstalter

Outback Africa Erlebnisreisen GmbH,
Am Südhang 10,
08645 Bad Elster, Deutschland.
Sitz Bad Elster, Amtsgericht Chemnitz, HRB 20839,
Geschäftsführer Svenja Penzel, Marco Penzel.

16. Allgemeines

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

B) Vermittlung fremder Reiseleistungen

Reisen, die im Katalog mit dem Hinweis „Veranstalter: deutscher Partnerveranstalter“ ausgeschrieben sind, werden von OUTBACK lediglich vermittelt. Dasselbe gilt für einzelne Reiseleistungen anderer Anbieter, wenn diese außerhalb des Rahmens unserer Pauschalreisen liegen, z.B. Linienflüge und in den Reiseprogrammen als „optional“ oder „auf eigene Kosten“ gekennzeichnete Unternehmungen.

Für vermittelte Reisen oder Reiseleistungen gelten ausdrücklich die Reise- und Geschäftsbedingungen des jeweiligen Fremdveranstalters bzw. der Fluggesellschaft.

OUTBACK hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Reisebürokaufmanns

- die vermittelte Reiseleistung zu besorgen und sich zu diesem Zweck um den Vertragsschluß zu bemühen
- die erforderlichen Beratungen und Informationen zu geben
- alles zu tun, um den Hauptvertrag ordnungsgemäß abzuwickeln.

Für die vermittelte Reise oder Reiseleistung selbst haftet OUTBACK nicht.



© OUTBACK AFRICA - Erlebnisreisen GmbH
Am Südhang 10, 08645 Bad Elster
Telefon: (+49) 037437 53804
Fax: (+49) 037437 53805